Allgemeine Geschäftsbedingungen der ARAG Bau AG, Verkauf

1. Allgemeines

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Maschinenverkäufe/ Anbaugeräte der ARAG Bau AG (nachfolgend ARAG). Änderungen oder Abweichungen davon sind in der Auftragsbestätigung schriftlich zu vereinbaren. Allgemeine Bedingungen des Kunden haben nur Gültigkeit, soweit sie von ARAG schriftlich angenommen worden sind.
 

2. Offerte

Von ARAG erstellte Offerten sind für 10 Tage ab Versand verbindlich. Offerten und Offertbestandteile dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
 

3. Unterlagen und Vertragsabschluss

Auftragsbestätigungen sind für die Parteien erst bindend, wenn sie gegenseitig unterzeichnet sind. ARAG bleibt bis zum rechtsgültigen Abschluss der Auftragsbestätigung in dem Sinne frei, dass sie zum Verkauf angebotene Objekte jederzeit an einen Dritten weiterverkaufen kann. Prospekte und Kataloge sind nicht verbindlich. Angaben in Plänen, Zeichnungen, technischen Unterlagen sowie Daten in Software sind nur verbindlich, sofern diese einen integrierenden Bestandteil der Auftragsbestätigungen bilden. Sämtliche Unterlagen bleiben Eigentum von ARAG oder des Herstellers. Sie dürfen insbesondere weder kopiert oder vervielfältigt, noch ohne schriftliche Zustimmung von ARAG Dritten zugänglich gemacht oder zur Selbstanfertigung der betreffenden Objekte verwendet werden. Sie sind ihr auf Verlangen zurückzugeben.
 

4. Preise

Die Preise verstehen sich exkl. MwSt., ab Hasle, gemäss EXW (INCOTERMS 2010), ohne Verpackung und in Schweizer Franken. Sämtliche Nebenkosten, wie z.B. für Transport sowie LSVA-Abgaben, Verpackung, Versicherung, Zölle, Bewilligungen sowie Beurkundungen, Steuern und Abgaben sind vom Kunden zu tragen.
 

5. Lieferfrist, -verzug und Gefahrenübergang

Die Lieferfrist beginnt grundsätzlich mit der Unterschrift der Auftragsbestätigung, frühestens jedoch nach Eingang aller vom Kunden zu beschaffenden Angaben und Unterlagen sowie allfällig zu leistender Anzahlungen. Die Lieferfrist gilt mit der Mitteilung an den Kunden, dass die Sache zur Abholung bereitsteht, als eingehalten. Falls die Objekte nach Mitteilung der Abholbereitschaft ohne Verschulden von ARAG nicht fristgemäss abgeholt werden, so werden sie auf Rechnung und Gefahr des Kunden bei ARAG in Hasle, Villeneuve, Satigny, Obfelden oder einem Dritten gelagert. Wird die Lieferfrist nicht eingehalten, so kann ARAG dem Kunden ohne Verzugsentschädigung durch Ersatzlieferung aushelfen. Andere und darüberhinausgehende Ansprüche sind wegbedungen. Der Gefahrenübergang erfolgt gemäss INCOTERMS 2010, EXW.
 

6. Prüfung und Abnahme

Der Kunde hat die Vertragsobjekte binnen 8 Tagen zu prüfen und ARAG allfällige Mängel unverzüglich, schriftlich anzuzeigen. Unterlässt er dies oder nimmt der Kunde die Vertragsobjekte in Gebrauch, so gelten die Vertragsobjekte als abgenommen.
 

7. Zahlungsbedingungen und Zahlungsverzug des Kunden

Sofern in der Auftragsbestätigung nichts Abweichendes vereinbart wurde, gelten folgende Zahlungsbedingungen,

- für Kaufverträge betreffend Neumaschinen : 50% unmittelbar nach Vertragsabschuss, frei von allen Abzügen und die restlichen 50% 10 Tage nach Ablieferung des Vertragsgegenstandes, frei von allen Abzügen; und

- begleicht der Kunde fällige Forderungen nicht vereinbarungsgemäss, so befindet er sich ohne Weiteres in Verzug. In diesem Fall stellt ARAG dem Kunden vom Fälligkeitstag an und ohne vorherige Mahnung ein Verzugszins von 8% in Rechnung. ARAG behält sich ausdrücklich das Recht vor, im Falle des Zahlungsverzuges vom Vertrag zurückzutreten und die Vertragsobjekte vom Kunden zurückzufordern. Spricht ARAG den Rücktritt vom Vertrag aus, so ist der Kunde - neben der unverzüglichen Rückgabe der Vertragsobjekte verpflichtet, 8% des vereinbarten Preises für jeden Monat ab Abholung bis zur Rückgabe der Vertragsobjekte als Miete, sowie allfällige Abnützung und Beschädigungen der Vertragsobjekte sowie Transportkosten für die Rücksendung der Vertragsobjekte zu bezahlen. Übersteigt der Schaden, den ARAG erlitten hat, die oben aufgezählten Leistungen, so hat ihr der Kunde den Mehrbetrag zu ersetzen. Auf andere Fälle der Nichterfüllung des Vertrages durch den Kunden finden die vorstehenden Bestimmungen sinngemäss Anwendung.

- Allfällige Änderungen oder Abweichungen der Zahlungsbedingungen bedürfen schriftlicher Zustimmung der ARAG und sind auf jeden Fall im Kaufhauptvertrag zu vereinbaren.
 

8. Eigentumsvorbehalt

Die Vertragsobjekte – auch falls schon abgeholt – bleiben Eigentum von ARAG, bis der vereinbarte Preis mit allen zusätzlichen Kosten und Zinsen vollumfänglich bezahlt ist. Sie dürfen bis zu diesem Zeitpunkt weder verpfändet, verkauft noch ohne vorgängige Zustimmung von ARAG vermietet werden; die Haftung bleibt jedoch beim Kunden. Zudem ist ARAG ermächtigt, den Eigentumsvorbehalt am Wohnsitz des Kunden ins Eigentumsvorbehaltsregister eintragen zu lassen, sowie nicht vollumfänglich bezahlte Vertragsobjekte jederzeit und auf Rechnung des Kunden abzuholen, falls die Vertragsobjekte nicht nach Mahnung innert angemessener Frist bezahlt werden. Ferner ist der Kunde verpflichtet, die ARAG unverzüglich zu orientieren, wenn er sein Domizil bzw. seinen Geschäftssitz wechselt.
 

9. Versicherung

Der Kunde ist verpflichtet, mit Wirkung ab Gefahrenübergang für die nicht oder nicht voll bezahlten Objekte sämtliche notwendigen Versicherungen abzuschliessen, wie beispielsweise Diebstahl-, Feuer-, Explosions-, Elementarschaden-, Transport-, Maschinen- und/oder Maschinenkasko- und Montageversicherung. Seine sich daraus ergebenden Ansprüche auf Versicherungsleistungen tritt er im Haftungsfall an ARAG ab.
 

10. Gewährleistung

Sofern in der Auftragsbestätigung nichts Abweichendes vereinbart wurde, gilt Folgendes :

ARAG garantiert dem Kunden, dass der von ihr verkaufte  Vertragsgegenstand zum Zeitpunkt der Lieferung und während der Mängelhaftungsfrist (wie nachstehend definiert) frei von Material-, Verarbeitungs- und Konstruktionsfehlern ist sowie alle zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltenden Schweizer Gesetze und Vorschriften einhält.

Die Frist der Mängelhaftung beträgt 12 Monate, beginnend mit der Abnahme des Vertragsobjekts. Die Gewährleistungsfrist endet jedoch spätestens 12 Monate nach Abhol- bzw. Lieferbereitschaftsmeldung von ARAG. Wechseln die Vertragsobjekte vor Ablauf der Frist den Eigentümer, so endet die Gewährleistung zum Zeitpunkt des Eigentumsüberganges. Der Kunde hat ARAG innerhalb von 7 Tagen nach Bekanntwerden schriftlich über den Mangel zu informieren. Tritt ein Mangel auf, so hat der Kunde zunächst einzig Anspruch auf Nachbesserung durch ARAG. Der Kunde hat ARAG hierzu ausreichend Gelegenheit zu geben. Gelingt die Nachbesserung nicht oder nur teilweise, so hat der Kunde Anspruch auf die für diesen Fall vereinbarte Entschädigung oder, sofern eine solche Vereinbarung nicht getroffen wurde, auf eine angemessene Herabsetzung des Preises. ARAG ist in einem solchen Fall lediglich verpflichtet, den ihr für das vom Rücktritt betroffene Teil des Vertragsobjekts bezahlten Preis zurückzuerstatten. Nimmt der Kunde selbst oder lässt er durch Dritte Reparaturen am Vertragsobjekt vornehmen oder beschafft sich Ersatzteile für ein solches nicht von ARAG, so tut er dies auf eigene Kosten und eigenes Risiko. In diesem Fall endet die Gewährleistung von ARAG sofort. ARAG haftet insbesondere nicht für gebrauchte Objekte oder Teile davon; für nicht von ihr geliefertes Material und nicht von ihr gelieferte Daten; für nicht von ihr besorgte Montagearbeiten, Demontagearbeiten und Datenverarbeitungen; für Objekte, an denen ohne ihre Zustimmung Änderungen vorgenommen wurden; für Schäden jeder Art, die auf normalen Verschleiss, falsche oder gewaltsame Behandlung, übermässige Inanspruchnahme, ungeeignete Bedienung und Wartung, mangelhafte oder fehlende Kontrollen, Einfrieren, Verwendung ungeeigneter Materialien und Schmiermittel, Unfälle oder höhere Gewalt und dergleichen zurückzuführen sind; für Handelsware, Material oder Daten von Unterlieferanten, wie z.B. Elektro-Ausrüstung, Bereifung, geometrische Daten usw. (hier haftet ARAG nur im Rahmen der Gewährleistungsverpflichtungen der betreffenden Herstellerfirma); für jegliche anderen über die beschriebene Gewährleistungsverpflichtung hinausgehenden Ansprüche. Für Lieferungen und Leistungen von Subunternehmern, die vom Kunden vorgeschrieben werden, übernimmt ARAG die Gewährleistung ausschliesslich im Rahmen der Gewährleistungsverpflichtungen des betreffenden Subunternehmers. Die Gewährleistungsansprüche des Kunden sind in dieser Ziffer 10 ausdrücklich und abschliessend geregelt. Andere und darüberhinausgehende Ansprüche werden hiermit ausdrücklich wegbedungen.
 

11. Nicht gehörige Vertragserfüllung

In allen in diesen Bedingungen nicht ausdrücklich geregelten Fällen der nicht gehörigen Vertragserfüllung, hat der Kunde ARAG als erstes eine angemessene Nachfrist zu setzen.
 

12. Haftung und Datenschutz

ARAG haftet ausschliesslich für direkte, unmittelbar von ihr verursachte Schäden. Die Haftung für reine Vermögensschäden, mittelbare und indirekte Schäden sowie für Folgeschäden, einschliesslich von entgangenem Umsatz oder Gewinn, Nutzungsausfall, Kapitalkosten oder Kosten für den Erwerb von substituierenden Produkten oder Dienstleistungen, ist soweit gesetzlich zulässig ausgeschlossen. ARAG übernimmt auch keine Haftung für allfällige Ansprüche aus Beeinträchtigung (z.B. verändern, löschen oder unbrauchbarmachen) von Software oder anderer, durch Computer verarbeitbarer Daten. Keine Partei haftet gegenüber der anderen Partei für die Nichterfüllung oder Verzögerung ihrer Verpflichtungen aus diesem Vertrag im Falle höherer Gewalt. Wird eine Unterbrechung durch höhere Gewalt verursacht, so verlängert sich die Vertragslaufzeit bzw. die entsprechenden Vertragsfristen um den Zeitraum, der dem Zeitraum der Unterbrechung entspricht. Die Haftung von ARAG aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag oder dessen nicht gehöriger Erfüllung ist insgesamt beschränkt auf maximal den Vertragswert. Die Ansprüche des Kunden aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag sind in diesen Bedingungen ausdrücklich und abschliessend geregelt. Andere und darüberhinausgehende Ansprüche sind wegbedungen. ARAG ist unter Einhaltung der geltenden gesetzlichen Bestimmungen berechtigt, im Rahmen der Geschäftsbeziehung personenbezogene Daten des Kunden zu bearbeiten. Die ARAG Bau AG kann die Informationen zu Ihrem Zahlungsverhalten an den Schweizerischen Verband Creditreform weiterleiten.

13. Rückgriffsrecht

Werden durch Handlungen oder Unterlassungen des Kunden oder dessen Hilfspersonen Personen verletzt oder Sachen Dritter beschädigt und wird hierfür ARAG in Anspruch genommen, so steht ARAG ein Rückgriffsrecht auf den Kunden zu.
 

14. Anwendbares Recht und Gerichtsstand

Alle sich in Verbindung mit oder aus dem Vertrag ergebenden Streitigkeiten unterliegen dem materiellen Recht der Schweiz. Gerichtsstand ist der Hauptsitz von ARAG.


gültig ab 01. Januar 2020